" Wer sein Recht anwendet, tut niemanden Unrecht!" Detektei aus München mit Qualität ! Sie haben einen Verdacht? Wir bringen den Beweis!
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Kostenerstattung

Detektivkosten und deutsche Gerichte


Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLGMünchen, 18.06.93, 11 W 1592/93

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von Paragraph 91,I ZPO war. 
OLG Koblenz, 2410.90, 14 NW 671/90

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)

Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhalts-anspruches kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über 60.000,00 € können erstattungsfähig sein. 
OLG Schleswig, Beschl. v. 26.5.2005 15 WF 363 / 04 (AG Husum – 22 F 124 / 03 )

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. 
OLG Schleswig, 10.02.92, 15 WF 218/91

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. 
OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. 
OLG Hamm vom 31.08.1992 23 W 92/92

Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung der Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztägige Teilnahme des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein. 
OLG Koblenz vom 14.05.1991 14 W 268/91

Detektivkosten können sehr häufig absetzbar sein. Im Rahmen einer Scheidung ist es eigentlich klar. Da sind es in der Regel außergewöhnliche Belastungen. Aber ebenso auch, wenn man sich von Unbekannten terrorisiert fühlt und einen Detektiv engagiert, ist dessen Honorar absetzbar. Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel der Abzug als Betriebsausgabe gegeben. 
Finanzgericht Hessen, AZ 8 K 3370/88, EFG 89, S. 576

In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber, Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners - auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig. 
(LG Köln, Az.: 9 T 106/83)

Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners durch ein Detektivbüro ermitteln weil der Schuldner sich polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen Kosten vom Schuldner zu erstatten. 
(LG Aachen, Az.: 5 T 75/85)

 

BAG: Schadenersatz wegen Detektivkosten.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. 
Bestätigung von BAG, BB 198689 

  • Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluß vom 04.04.95; Ta 243/94 (§Ca 3728/92, ArbG Wesel)

 

  • Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn konkreter Verdacht besteht AG Hessen 8K3370

 

  • Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von „besonders schweren Verstößen“ reichen vom Diebstahl eines Kuchenstücks (Bundesarbeitsgericht, Az 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung.
    Landesarbeitsgericht München, Az: 6 Sa 96/82

 

  • Testkäufe reichen als Beweise ( AG Kaiserslautern 5CA 119/84)

 

  • Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln 
    BAG 5AZR 116/86

Chef schickt krankgeschriebenen Angestellten Detektiv hinterher

Ein Kraftfahrer meldet sich wegen grippalen Infekts bei seinem Arbeitgeber, einer großen Speditionsfirma, telefonisch krank. Zwei Tage später reichte er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach und teilte seinem Chef bei dieser Gelegenheit mit, dass er nicht vorhabe, in die Firma zurück zu kommen. Der Arbeitgeber bestand dennoch auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Da er vermutete, der Mann „feiere“ nur Krank, schaltete er ein Detektivbüro ein, das seinen Verdacht nachgehen sollte. Die Detektei setzte dazu gleich mehrere Mitarbeiter ein, und fand heraus, dass der Fahrer tatsächlich gar nicht krank war, sondern für eine andere Firma Lastwagen fuhr und Containerverladearbeiten erledigte. Darauf kündigte ihm der Arbeitgeber seinerseits fristlos und verrechnete die Kosten für den Detektiv mit seinem noch ausstehenden Lohn. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich Detektivkosten ersetzen muß, wenn dieser eines konkreten Tatverdachts gegen den Mitarbeiter einen Detektiv mit der Überwachung beauftragt und der Mitarbeiter gegen den Vertrag verstoßen hat. Unbestritten habe in dem vorliegenden Fall der Kraftfahrer die Krankheit lediglich vorgetäuscht. 8AZR 5/97

 

Hausbau eines krankgeschriebenen Mitarbeiters

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen, ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. LAG Hamm, 28.08.1991 Az: SA 437/91

Weist ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter nach, dass dieser eine Krankheit "hinausgezögert" hat, so hat er Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten, die zur Aufklärung der Angelegenheit aufgewendet wurden. 
Landesarbeitsgericht Hamm, Az: 17 Sa 1636 / 87

Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Massnahme informieren. 
BAG (Az: 1ABR26/90)

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig krank geschrieben ist und trotzdem zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten) darf grundsätzlich gekündigt werden. 
(LAG Rheinland Pfalz Sa 979/99)

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen. 
(ArbG. Hagen, Az.: 3 Ca 618/90)

 

Pressemitteilungen


Verdacht gegen Mitarbeiter - Wann Sie Detektive einsetzen dürfen

Ob Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuschen, um in den Genuß der Lohnfortzahlung zu kommen, ob sie ihren Chef betrügen oder bestehlen – immer häufiger müssen Arbeitgeber Detektive einsetzen, um schwarze Schafe im Betrieb zu überführen. Denn die Gerichte verlangen Beweise.

(...) Arbeitgeber gehen immer häufiger und gezielt mit Profi-Unterstützung gegen die kleine, aber kostspielige Minderheit in ihrem Personal vor. Das (Arbeits-) Recht steht dabei voll auf ihrer Seite. „ Die in Anspruchnahme eines Detektivs“, hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich entschieden, „ dessen Nachforschungen im Zweifel erfolgreicher sein werden, als die des Arbeitgebers, stellt in der heutigen Zeit zumindest keinen außergewöhnlichen Umstand mehr dar.“

Rufen Sie uns an!

089/ 923 34798

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